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Was bedeuten FinVermV 2019 und BaFin Aufsicht?

Ein Interview mit Pervin Persenkli, Rechtsanwältin und Justiziarin der HMW Unternehmensgruppe

Frau Persenkli, um was handelt es sich bei der Novelle der FinVermV von 2013 und was ist der aktuelle Stand?

Die neue FinVermV stellt die längst überfällige Umsetzung der MiFID II Finanzmarktrichtlinie für den freien Finanzvertrieb dar. Diese sollte eigentlich schon im Januar 2018 umgesetzt werden, allerdings liegt selbst der offizielle Entwurf dafür erst seit Kurzem vor. Die endgültige Verabschiedung der Novelle der FinVermV durch den Bundesrat wurde für Ende September angesetzt. Wenn sie dort wirklich beschlossen wird, wird sie danach schließlich in Kraft treten. Dabei sind dann allerdings auch noch Übergangsfristen zu beachten, die bis zu neun Monate betragen können.

Das vermutlich umstrittenste Thema, das in der neuen FinVermV beschrieben wird, ist das Taping.

Was ist die wichtigste Neuerung, die uns in der FinVermV erwarten wird?

Die wesentlichen Themen der neuen FinVermV waren uns bekannt und sind nicht überraschend, wie z.B. die Geeignetheitsprüfung. Das vermutlich umstrittenste Thema, das in der neuen FinVermV beschrieben wird, ist das Taping. Die damit verbundenen Aufzeichnungspflichten von Kundengesprächen sind neu in der FinVermV enthalten. Die Verpflichtung zum Taping unterscheidet nicht zwischen Anlageberatung oder -vermittlung – jedes Kundengespräch, das eine Vermittlung oder Beratung zum Gegenstand haben kann, und dabei muss es am Ende nicht zu einer Order oder Zeichnung kommen, ist nach derzeitigem Stand der FinVermV aufzeichnungspflichtig. Das hat bereits zu einigem Missmut und Diskussionen geführt. Denn es bedeutet, dass muss man auch technisch aufrüsten muss und das ist mit Kosten und Aufwand verbunden. Wie viele andere auch, haben wir im Gesetzgebungsprozess unsere Meinung hierzu einbringen können. Denn ein generelles Taping halten wir für wenig zielführend.

 

Es gibt auch bereits Stimmen aus dem Bundesministerium für Finanzen, die sich für eine Lockerung der diesbezüglichen Regularien für den freien Finanzvermittler einsetzen. Denn man hat auch hier erkannt, dass Taping nicht in allen Branchen und Situationen gleich eingesetzt werden kann und für den einzelnen Vermittler zu einer unbilligen Härte führen kann. Ob sich hier allerdings noch eine Änderung ergibt, die zu einer Änderung des FinVermV-Entwurfs führen wird, bleibt noch abzuwarten.

Sind dagegen auch Erleichterungen für Finanzvermittler abzusehen?

Erleichterungen per se sind momentan nicht enthalten. Das ist aber nicht negativ zu sehen. Es wird, wie gesagt, einige Veränderungen geben, insbesondere was Bezeichnungen in Unterlagen u. Ä. angeht. Im Kern haben wir das bei den MIG Fonds aber bereits überall integriert. Nichts davon kommt besonders überraschend oder wird einen wesentlichen Aufwand bedeuten. Wir leiten unsere Vertriebspartner der MIG Fonds da gern und sicher hindurch.

Welche Hilfestellung können Sie Finanzvermittlern in Bezug auf die FinVermV an die Hand geben?

Unsere MIG Fonds Zeichnungsunterlagen und Beratungsprotokolle sind bereits nach den Regelungen der FinVermV von 2013 optimiert. Einige Themen werden mit der Neuauflage der Verordnung andere Bezeichnungen tragen, deshalb werden wir alle Unterlagen dahingehend aktualisieren. So können wir unseren Finanzvermittlern den Umstieg erleichtern. Aber ich möchte auch hier noch einmal auf die Übergangsfristen hinweisen, die diesen Prozess entspannen. Diese geben uns allen Zeit, unsere Dokumente und Abläufe anzupassen und es bleibt auch genug Raum, um über Herausforderungen in diesem Kontext zu sprechen und unseren Vermittlern nötigenfalls beratend zur Seite zu stehen.

 

Und was das Thema Taping angeht, müssen wir erst einmal noch abwarten. Wenn es wirklich in der strikten Form umgesetzt wird, wird es auch Lösungen dazu geben.

Darin liegt auch eine große Chance für den anspruchsvollen Beruf eines Finanzanlagenvermittlers.

Im Zusammenhang mit der FinVermV kommt momentan auch das Thema der Überleitung der Aufsicht über freie Finanzanlagenvermittler auf die BaFin auf. Was bedeutet das?

Das klingt nach all dem was wir heute wissen weit schlimmer als es tatsächlich sein soll. Darin liegt auch eine große Chance für den anspruchsvollen Beruf eines Finanzanlagenvermittlers.

 

Seit vielen Jahren wird diskutiert, die Aufsicht über freie Finanzdienstleister der BaFin zuzuordnen. Aktuell führen ja die IHK und die Gewerbeämter Aufsicht über die regionalen freien Finanzvermittler. So sind die Nähe zur jeweiligen Person, aber auch zum individuellen Thema – Stichwort Versicherungsvertrieb – gewährleistet.

 

Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) dagegen ist eine bundesweit agierende Behörde – auch die MIG Fonds und die MIG Verwaltungs AG unterstehen ihrer Aufsicht – und die ursprüngliche Aufsichtsbehörde für große Bank- und Wertpapierunternehmen. Mit der Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) wird sie auch für den einzelnen freien Finanzdienstleister die Aufsicht übernehmen. So oder so, Fakt ist: Es wird so umgesetzt – und zwar zum 1. Januar 2021.

 

Nach dem derzeitigen Verhandlungsstand wird die oben angesprochene FinVermV in das WpHG übernommen und damit sollen keine Erschwernisse für den Finanzanlagenvermittler verbunden sein. Das ist deshalb besonders bemerkenswert, weil damit der Finanzanlagenvermittler letztlich per Gesetz mit dem Wertpapierhändler und Vermögensverwalter zumindest ähnlich gestellt wird. Sollten keine weiteren großen Themen im Gesetzgebungsverfahren hinzukommen, kann dies das Ansehen des anspruchsvollen Berufes eines Finanzanlagenvermittlers steigern.

 

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